Wichtige gesetzliche Regelungen

An dieser Stelle möchten wir Sie über wichtige Gesetzlichkeiten in Kenntnis setzen, die häufig erfragt werden.

Bei Interesse können Sie sich gern in der Thüringer Schulordnung informieren.


Schulpflicht

(§ 23 Thüringer Schulordnung)

(1) Die Schulpflichtigen haben am Unterricht regelmäßig teilzunehmen und die übrigen als verbindlich erklärten schulischen Veranstaltungen zu besuchen.

(2) Die Eltern müssen minderjährige Schulpflichtige zum Besuch der in § 17 Abs. 2 genannten Schularten anmelden, sofern diese nicht eine andere Schule oder Berufsförderungseinrichtung besuchen, an der die Schulpflicht erfüllt werden kann. [...]

(3) Die Eltern und diejenigen, die mit der Erziehung und Pflege Schulpflichtiger beauftragt sind, haben dafür zu sorgen, dass minderjährige Schulpflichtige ihre Verpflichtung aus Absatz 1 erfüllen.

 

Laut §24 können Schulpflichtige, die ihrer Verpflichtung nicht nachkommen, auch zwangsweise dem Schulunterricht zugeführt werden.


Arztbesuche

Bitte legen Sie Arzttermine so, dass möglichst kein Unterricht versäumt wird.

Bei Krankheit des Kindes erwarten wir bis 8.00 Uhr des 1. Tages eine telefonische Information. Das ist erforderlich, weil wir unentschuldigte Schüler suchen müssen.

Beim Klassenlehrer ist eine schriftliche Entschuldigung abzugeben, wenn Ihr Kind länger krank war (nach 1 Woche ärztliches Attest).


Beurlaubung

Das Schuljahr hat 75 Ferientage. Urlaub ist deshalb grundsätzlich in den Ferien mit den Kindern zu nehmen (§ 7 Thüringer Schulordnung).

In dringenden Ausnahmefällen können Schüler auf schriftlichen Antrag der Eltern beurlaubt werden.

Der Schulleiter entscheidet über Beurlaubungen unmittelbar vor bzw. nach den Ferien.

Deshalb bitten wir um rechtzeitige Beantragung.

Das Antragsformular kann in unserem Büro abgeholt werden.


Arbeitsgemeinschaften

Der Besuch von Wahlfächern und Arbeitsgemeinschaften darf nur zum Schulhalbjahr mit Genehmigung des Schulleiters beendet oder begonnen werden. Über den Ausschluss vom Besuch eines Wahlfachs oder einer Arbeitsgemeinschaft entscheidet der Schulleiter.(Thüringer Schulordnung vom 7. Juli 2011, §47 (5))


Benotung

(2) Die einzelnen schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungsnachweise sowie die gesamten während eines Schuljahres in den einzelnen Fächern , Lerngebieten, Lernfeldern und Lernfeldgruppen erbrachten Leistungen werden nach folgenden sechs Notenstufen bewertet:

1 = sehr gut
2 = gut
3 = befriedigend
4 = ausreichend
5 = mangelhaft
6 = ungenügend.

 

(Thüringer Schulgesetz, §48 Leistungen und Zeugnisse)